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Luftsicherheits-Schulungsverordnung – LuftSiSchulV

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1(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 35 - 37)

Prüfungsordnung

1.
Einzelheiten zum Prüfungsverfahren nach § 11 Absatz 2
1.1
Theoretische Prüfung
Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen bestehen aus einem allgemeinen Teil und einem spezifischen Teil (Prüfungskomponenten), der Fragen zu den der jeweiligen Personengruppe zugewiesenen Aufgaben enthält.
2Der allgemeine Teil umfasst zehn Fragen (Basisfragen), während die Anzahl der Fragen im spezifischen Teil variabel ist (siehe unten Ziffern 1.1.1 bis 1.1.4).

3Die Antworten für den allgemeinen und den spezifischen Teil werden getrennt voneinander bewertet.

4Die Fragen sind entweder schriftlich oder in einem elektronischen System zu beantworten.

5Die Fragen sind mindestens zu 50 Prozent aus dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstellten Fragenkatalog auszuwählen, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt.

6Der Prüfungsausschuss ist nicht an die vorgegebene Formulierung der Fragen gebunden.

7Bis zu 50 Prozent der Fragen können somit auf fach- und ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht dem Fragenkatalog entnommen werden.

8Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehende Zeit sind dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit Beginn der Prüfung schriftlich bekannt zu geben.

9Für die Berechnung der Gesamtprüfungszeit wird eine Bearbeitungszeit von vier Minuten pro Frage zugrunde gelegt.
1.1.1

10Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.
1.1.2

11Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.
1.1.3

12Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 25 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 100 Minuten.
1.1.4

13Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 20 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 80 Minuten.
1.1.5

14Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll
Die Anzahl der in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 festgelegten Fragen gilt für den Fall, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal nur für eine Tätigkeit zertifiziert werden soll.
15Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal zusätzlich auch für weitere Tätigkeiten zertifiziert werden soll, beschränken sich die weiteren Prüfungsfragen auf den jeweiligen spezifischen Teil des Fragenkatalogs.

16Die Fragen sind für die einzelnen Personengruppen getrennt voneinander zu bewerten.
1.2

17Praktische Prüfung
Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, sind im praktischen Prüfungsteil Röntgenbilder auszuwerten.
18Dieser Teil der praktischen Prüfung dauert pro Bild eine Minute.

19Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig erkannt werden.
1.2.1

20Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 90 Minuten und beinhaltet:

21Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),
Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierenden und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen (höchstens 30 Minuten), und
Prüfung von Kontrollabläufen in der Handgepäckkontrolle, bei der Kontrolle von mitgeführten Gegenständen sowie aufgegebenem Gepäck (höchstens 30 Minuten).
1.2.2

22Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 60 Minuten und beinhaltet:

23Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),
Prüfung von Kontrollabläufen in der Fracht- und Postkontrolle (höchstens 30 Minuten).
1.2.3

24Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 60 Minuten und beinhaltet:

25Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),
Prüfung von Kontrollabläufen bei der Kontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (höchstens 30 Minuten).
1.2.4

26Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 30 Minuten und beinhaltet:

27Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle.
1.2.5

28Luftsicherheitskontrollpersonal, das in einer Prüfung für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll
Luftsicherheitskontrollpersonal, das zeitgleich für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll, muss den praktischen Prüfungsteil „Auswertung von dreißig Röntgenbildern“ nur einmal absolvieren.
1.2.6

29Einzelheiten zur Auswertung praktischer Prüfungsteile
Einzelheiten zur Auswertung von Röntgenbildern sowie zu den Kontrollabläufen werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr festgelegt und als Verschlusssachen eingestuft.
2.

30Einzelheiten zur Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 11 Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit § 14
Zu wiederholen sind nur nicht bestandene Komponenten nach § 11 Absatz 2 Satz 2.
3.
Einzelheiten zur Rezertifizierung nach § 18 Absatz 3
Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, ist ein standardisierter Bildauswertungstest zu absolvieren.
31Der standardisierte Bildauswertungstest umfasst fünfzehn Röntgenbilder.

32Die Auswertung jedes einzelnen Röntgenbildes hat innerhalb von 1 Minute zu erfolgen.

33Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig bewertet werden.

34Von den markierten Gegenständen müssen mindestens 60 Prozent richtig bewertet werden.

35Abgesehen davon müssen alle verbotenen Gegenstände nach § 11 des Luftsicherheitsgesetzes richtig bewertet werden.
4.

36Muster des Zertifikats für die Zertifizierung nach § 16 und für die Rezertifizierung nach § 18 Absatz
Name der zuständigen Luftsicherheitsbehörde
Zertifikat
nach Nummer 11.3.1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) oder Buchstabe c)
des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
Herr/Frau                      , geboren am             , hat am            (konkreten Tag der Zertifizierung oder Rezertifizierung einsetzen) nachgewiesen, dass er oder sie (weiterhin) über die notwendige Qualifikation verfügt, die ihm oder ihr zugewiesenen Aufgaben als Luftsicherheitskontrollpersonal nach der jeweils zutreffenden Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in angemessener Weise durchzuführen.

37In den Fällen, in denen Personen Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedienen, ist das Zertifikat drei Jahre gültig.

38In allen anderen Fällen ist das Zertifikat fünf Jahre gültig.
Ort, Datum
Unterschrift LuftsicherheitsbehördeDienstsiegel

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26